backThere's no Business like Folk-Business

Teil 5: Die Musikrechte

Die Verwertung von Urheber- und Leistungsschutzrechten bringt ein willkommenes Zubrot für MusikerInnen / GEMA, GVL und Verlage sind nützliche Helfer

In einer etwa zehnteiligen Serie will der Folker! die Situation der Leute darstellen, die in Deutschland ihren Lebensunterhalt mit Folk, Lied und Weltmusik bestreiten. Sie soll zum gegenseitigen Verständnis zwischen Publikum und Professionellen, aber auch innerhalb des „Folk-Business“ beitragen. Nach einer Einleitung in Folker! 2/2001 ging es bisher um die MusikerInnen (4/2001), die Plattenfirmen (6/2001), die CD-Vertriebe (3/2002) und den CD-Handel (6/2002). Diesmal steht nun die juristische Seite der Musik im Mittelpunkt.

Von Christian Rath

Auch in der Folk-Szene werden nicht nur traditionelle Lieder gesungen. Vielmehr wird viel komponiert und getextet. Dabei entstehen Urheberrechte. Die an einer Plattenaufnahme GEMAbeteiligten MusikerInnen erwirken außerdem Leistungsschutzrechte für ihre Interpretation. Wer diese Rechte konsequent verwertet, kann sich neben Gagen und CD-Einnahmen noch ein ordentliches Zubrot verdienen. Verlage und Verwertungsgesellschaften wie GEMA und GVL helfen dabei. Wie das genau funktioniert, wird im folgenden dargestellt.

Materialien:

Berndorff, Gunnar / Berndorff, Barbara / Eiglen, Knut: Musikrecht – Die häufigsten Fragen des Musikgeschäfts, PPV, 3. Aufl. 2002, 25 Euro (sehr empfehlenswert)

Moser, Rolf / Scheuermann, Andreas (Hg.): Handbuch der Musikwirtschaft, Josef-Keller-Verlag, 5. Aufl. 1999, 1330 Seiten (offiziös)

Hentschel, Christian: Der Musiker Guide, Schwarzkopf & Schwarzkopf, 1999, 320 Seiten, 15,90 Euro (eher flapsig)

Adressen:

GEMA
Postfach 80 07 67
81607 München
Tel. 089-4 80 03-00
E-Mail gema@gema.de
go! www.gema.de

GVL
Heimhuder Str. 5
20148 Hamburg
Tel. 040-4 11 70 70
E-Mail kontakt@gvl.de
go! www.gvl.de

Wer eine Melodie komponiert oder einen Text dazu schreibt, ist UrheberIn eines „Werkes“, so das Urheberrechtsgesetz. Das Urheberrecht endet erst 70 Jahre nach dem Tod einer UrheberIn (in den USA: 50 Jahre). Danach ist das Werk zur Benutzung frei – wie ein Volkslied.

Die UrheberIn kann mit ihrem geistigen Eigentum machen, was sie will. Sie kann andere vom Gebrauch ausschließen oder ihnen die Nutzung (gegen Entgelt) erlauben. Viele halten das Konzept des „geistigen Eigentums“ für absurd, weil sie die Monopolisierung von Ideen ablehnen. Auf der anderen Seite ist Komponieren und Texten auch Arbeit und wird so nicht nur belohnt, sondern auch angeregt. Fragwürdig ist da eher, dass auch die ErbInnen, die ja nichts geleistet haben, noch 70 Jahre lang kassieren können.

Urheberrechte können an eine Verwertungsgesellschaft oder einen Verlag (s.u.) übertragen werden. Anders als beim amerikanischen Copyright-System ist in Europa eine völlige Übertragung der Rechte nicht möglich. Bei den KomponistInnen und TexterInnen eines Stücks bleibt zumindest das jeweilige Urheberpersönlichkeitsrecht. Demnach muss in der Öffentlichkeit immer die richtige UrheberIn angegeben werden, auch wenn jemand anders die Verwertungsrechte innehat. Außerdem kann sich die UrheberIn gegen eine völlig Entstellung ihres Werkes wenden, auch wenn die Verwertungsberechtigte zugestimmt hat. Als Entstellung gälte etwa, wenn ein pazifistischer Folksong nun mit verändertem Text von einer Nazi-Band gespielt würde.

Coverversion und Bearbeitung

Die zentrale Schnittstelle zwischen UrheberInnen und MusiknutzerInnen ist die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Fast alle MusikurheberInnen sind GEMA-Mitglieder. Ihre Melodien und Texte können frei benutzt werden, wenn man der GEMA dafür eine Gebühr bezahlt (s.u.).

Im eigenen Zimmer oder mit Freunden in der Küche darf jeder fremde Melodien nachspielen. Die GEMA interessiert sich dafür nur, wenn das Ganze öffentlich stattfindet, zum Beispiel auf einem Konzert oder auf einer CD. Auch dann braucht man für eine Coverversion aber keinerlei Genehmigung. Es genügt, wenn man die UrheberIn des Stücks auf der CD angibt und der GEMA einen Obolus bezahlt.

Von der Coverversion zu unterscheiden ist die Bearbeitung, die nur mit Genehmigung der UrheberIn oder ihres Verlags zulässig ist. Bei der Coverversion bleiben Melodie und Text im wesentlichen unverändert, auch ein lediglich handwerkliches Arrangement (z.B. das Zufügen einer parallellaufenden zweiten Stimme) schadet nicht. Eine Bearbeitung liegt dagegen vor, wenn die Melodie oder der Text merklich verändert werden. Auch ein auffälliges Arrangement kann als Bearbeitung gewertet werden. Als Bearbeitung gelten außerdem die Vertonung eines Gedichts oder die Übersetzung des Textes in einer andere Sprache.

Dem Nachteil, dass bei der Bearbeitung das Einverständnis der RechteinhaberIn erforderlich ist, steht auch ein Vorteil gegenüber. Die Bearbeitung ist nämlich urheberrechtlich geschützt und kann zu eigenen GEMA-Ansprüchen führen, z.B. wenn das Stück im Rundfunk gespielt wird. Es besteht allerdings kein Anspruch auf die Genehmigung für eine Bearbeitung. Die RechteinhaberIn kann die Genehmigung auch grundlos verweigern – oder nur unter der Bedingung erteilen, dass die BearbeiterIn alle GEMA-Tantiemen an die InhaberIn der Originalrechte abtritt.


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im Folker! 3/2003