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There’s no Business like FOLKBUSINESS:

GEMA-TROUBLE IM INTERNET

Was zu beachten ist, wenn man seine Musik auf der eigenen Website präsentiert und dafür keine Extravergütung an die GEMA zahlen will

Von Christian Rath

go! www.gema.de

Musik ist zum Hören da. Deshalb bieten viele Musiker auf ihrer Homepage auch Tonbeispiele zum Anklicken an. Wie bei jeder öffentlichen Musiknutzung können dabei aber leicht Ansprüche der Verwertungsgesellschaft GEMA entstehen - selbst wenn ein Musiker nur selbstkomponiertes Material ins Netz stellt. Doch man kann die Fallstricke durchaus vermeiden.

Viele sehen in der GEMA einen Feind, doch eigentlich ist sie eine sinnvolle Einrichtung. Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte ist eine Verwertungsgesellschaft und hilft den Urhebern von Musik und Liedtexten, ihre Ansprüche gegenüber den Musiknutzern durchzusetzen. Wann immer Musik im Radio oder bei einem Konzert gespielt oder auf CD verkauft wird - stets verlangt die GEMA einen Obolus für die Komponisten und Autoren, die bei ihr Mitglied sind. Anschließend wird das Geld nach teilweise komplizierten Schlüsseln und unter Abzug von Verwaltungskosten auf die GEMA-Mitglieder aufgeteilt (ausführlich erläutert in Folker! 3/2003).

Auch bei der Musiknutzung im Internet vertritt die GEMA inzwischen die Interessen ihrer Mitglieder (und die der Mitglieder ähnlicher Verwertungsgesellschaften im Ausland). Wenn zum Beispiel ein Onlinereisebüro Safaribilder mit Trommelmusik aus dem GEMA-Repertoire unterlegt, muss das Reisebüro dafür etwas an die GEMA bezahlen, zum Beispiel 70 Euro pro Jahr für bis zu zehn Minuten Musik, wenn die Seite nicht öfter als 25.000 Mal im Jahr angeklickt wird (siehe GEMA-Tarif VW-W 1). Auch wenn Musik gegen Bezahlung zum einmaligen Anhören (Streaming) oder dauerhaften Speichern (Download) angeboten wird, macht die GEMA die Urheberrechte geltend. 15 Prozent der Einnahmen werden in der Regel fällig (siehe GEMA-Tarife VR-OD 2 und 3).

Logo GEMA

Ein spezieller Tarif besteht für die Musiknutzung auf Webseiten von Musikern. Wer eine neue Version von „Blowin’ In The Wind“ aufgenommen hat und einen Stream davon auf seine Website stellt, muss für diese Nutzung von GEMA-Repertoire eine Lizenz erwerben. Fünf Stücke mit einer Länge von je bis zu fünf Minuten können für 100 Euro pro Jahr den Fans und Interessenten angeboten werden (siehe GEMA-Tarif „Promotion auf Websites“). Vergütungspflichtig ist grundsätzlich auch, wenn ein GEMA-Mitglied auf seinen Internetseiten ausschließlich selbstgeschriebene Stücke zum Anhören anbietet, denn auch dann handelt es sich um GEMA-Repertoire.

Kostenlose Eigenpräsentationen

Da dies jedoch für gewisse Akzeptanzprobleme sorgte, bietet die GEMA seit Mitte 2006 einen kostenfreien Sondertarif für „Eigenpräsentationen“ von Musikern im Internet an. Dabei müssen jedoch folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Es muss sich um eine Website des Musikers oder seines Verlags handeln.
  2. Auf der Site dürfen keine direkten Einnahmen erzielt werden. Ausgeschlossen sind daher zum Beispiel kostenpflichtige Downloads. Möglich ist aber die Angabe einer Adresse des Musikers oder des Verlags, bei der man CDs bestellen kann. Auch der Hinweis auf Konzerte ist möglich. Die Seite darf allerdings nicht von kommerziellen CD-Versendern oder ähnlichen Angeboten verlinkt werden.
  3. Auf der Site dürfen nur Kompositionen des Musikers oder von Urhebern angeboten werden, die mit der kostenlosen Präsentation auf dieser Seite einverstanden sind. Das Einverständnis der Komponisten und Autoren, deren Material benutzt wird, muss der Musiker/Verlag einholen. Die GEMA muss von allen Ansprüchen Dritter freigestellt werden.
  4. Die Site muss bei der GEMA als Eigenpräsentation angemeldet werden, und zwar bevor die GEMA-Häscher von sich aus darauf gestoßen sind.

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im Folker! 6/2007